Jetzt ein "Must have" - Impressum im Newsletter
Ab dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Diese Vorgabe betrifft praktisch alle Versendungen mit seriösen Mailingsoftwares. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten.
Seit dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Diese Vorgabe betrifft praktisch alle Versendungen mit seriösen Mailingsoftwares. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten?
Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Newsletter um einen Telemediendienst. Auf was man beim Erstellen des Impressums für ein E-Mailings achten muss, ergibt sich deshalb aus § 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG) (www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html).
Das sind die Must Haves beim (kommerziellen) Mailversand:
1. Name und Anschrift des Herausgebers sowie Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme
Das Impressum eines Newsletters muss die komplette Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz und die Postadresse beinhalten (ein Postfach reicht nicht aus).
Zudem muss eine schnelle Kontaktaufnahme über zwei verschiedene Kanäle möglich sein. Dazu eignen sich Telefon- oder Faxnummer und eine E-Mail-Adresse, diese ist zwingend einzufügen.
2. Vertretungsberechtigter
Handelt es sich beim Herausgeber um eine juristische Person oder eine (Personen-) Gesellschaft, muss der Vertretungsberechtigte namentlich genannt werden.
3. Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wer im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss das entsprechende Register nennen und die Registernummer angeben. Falls vorhanden ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Empfehlung: Verlinken Sie auch direkt im Impressum auf Ihre Datenschutzerklärung. Stellen Sie hier ebenfalls den Abmeldelink zur Verfügung, denn im Impressum suchen Leser erfahrungsgemäß zuerst nach diesen Informationen.
CSA - Impressum nun Pflicht
Einige Versender nutzen bisher nur einen Link zu einem Impressum auf der Webseite, was – wenn es mit mindestens 2 Klicks zuverlässig erreichbar war – auch als rechtmäßig anerkannt wurde. Nun gibt es aber – neben der eindeutigen Anbieterkennzeichnung - einen weiteren Grund, das Impressum unbedingt direkt im Mailing zu platzieren: Die Positiv-Listen-Vereinigung CSA (certified-senders.org), in der alle seriösen Mailingsoftwares Mitglied sind, verlangt dies nun für alle Versender in ihren Statuten.
Es wurde eine Ergänzung der Regelung in Ziffer 2.4 der Aufnahmekriterien vorgenommen:
2.4. Der Auftraggeber, das heißt der Vertragspartner des Versenders einer geschäftsmäßigen E-Mail, muss klar erkennbar sein. In jeder versendeten E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum, spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Aufnahmekriterien als Volltext, enthalten sein.
Seit dem 25.05.2019 sind also alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren.
Weiterführende Links:
www.agnitas.de/neue-csa-anforderungen-fuer-impressum
www.it-recht-kanzlei.de/werbe-newsletter-impressum.html
www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
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Jetzt ein "Must have" - Impressum im Newsletter
Ab dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Diese Vorgabe betrifft praktisch alle Versendungen mit seriösen Mailingsoftwares. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten.
Seit dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Diese Vorgabe betrifft praktisch alle Versendungen mit seriösen Mailingsoftwares. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten?
Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Newsletter um einen Telemediendienst. Auf was man beim Erstellen des Impressums für ein E-Mailings achten muss, ergibt sich deshalb aus § 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG) (www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html).
Das sind die Must Haves beim (kommerziellen) Mailversand:
1. Name und Anschrift des Herausgebers sowie Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme
Das Impressum eines Newsletters muss die komplette Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz und die Postadresse beinhalten (ein Postfach reicht nicht aus).
Zudem muss eine schnelle Kontaktaufnahme über zwei verschiedene Kanäle möglich sein. Dazu eignen sich Telefon- oder Faxnummer und eine E-Mail-Adresse, diese ist zwingend einzufügen.
2. Vertretungsberechtigter
Handelt es sich beim Herausgeber um eine juristische Person oder eine (Personen-) Gesellschaft, muss der Vertretungsberechtigte namentlich genannt werden.
3. Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wer im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss das entsprechende Register nennen und die Registernummer angeben. Falls vorhanden ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Empfehlung: Verlinken Sie auch direkt im Impressum auf Ihre Datenschutzerklärung. Stellen Sie hier ebenfalls den Abmeldelink zur Verfügung, denn im Impressum suchen Leser erfahrungsgemäß zuerst nach diesen Informationen.
CSA - Impressum nun Pflicht
Einige Versender nutzen bisher nur einen Link zu einem Impressum auf der Webseite, was – wenn es mit mindestens 2 Klicks zuverlässig erreichbar war – auch als rechtmäßig anerkannt wurde. Nun gibt es aber – neben der eindeutigen Anbieterkennzeichnung - einen weiteren Grund, das Impressum unbedingt direkt im Mailing zu platzieren: Die Positiv-Listen-Vereinigung CSA (certified-senders.org), in der alle seriösen Mailingsoftwares Mitglied sind, verlangt dies nun für alle Versender in ihren Statuten.
Es wurde eine Ergänzung der Regelung in Ziffer 2.4 der Aufnahmekriterien vorgenommen:
2.4. Der Auftraggeber, das heißt der Vertragspartner des Versenders einer geschäftsmäßigen E-Mail, muss klar erkennbar sein. In jeder versendeten E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum, spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Aufnahmekriterien als Volltext, enthalten sein.
Seit dem 25.05.2019 sind also alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren.
Weiterführende Links:
www.agnitas.de/neue-csa-anforderungen-fuer-impressum
www.it-recht-kanzlei.de/werbe-newsletter-impressum.html
www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Jetzt ein "Must have" - Impressum im Newsletter
Ab dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Diese Vorgabe betrifft praktisch alle Versendungen mit seriösen Mailingsoftwares. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten.
Seit dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Diese Vorgabe betrifft praktisch alle Versendungen mit seriösen Mailingsoftwares. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten?
Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Newsletter um einen Telemediendienst. Auf was man beim Erstellen des Impressums für ein E-Mailings achten muss, ergibt sich deshalb aus § 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG) (www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html).
Das sind die Must Haves beim (kommerziellen) Mailversand:
1. Name und Anschrift des Herausgebers sowie Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme
Das Impressum eines Newsletters muss die komplette Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz und die Postadresse beinhalten (ein Postfach reicht nicht aus).
Zudem muss eine schnelle Kontaktaufnahme über zwei verschiedene Kanäle möglich sein. Dazu eignen sich Telefon- oder Faxnummer und eine E-Mail-Adresse, diese ist zwingend einzufügen.
2. Vertretungsberechtigter
Handelt es sich beim Herausgeber um eine juristische Person oder eine (Personen-) Gesellschaft, muss der Vertretungsberechtigte namentlich genannt werden.
3. Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wer im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss das entsprechende Register nennen und die Registernummer angeben. Falls vorhanden ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Empfehlung: Verlinken Sie auch direkt im Impressum auf Ihre Datenschutzerklärung. Stellen Sie hier ebenfalls den Abmeldelink zur Verfügung, denn im Impressum suchen Leser erfahrungsgemäß zuerst nach diesen Informationen.
CSA - Impressum nun Pflicht
Einige Versender nutzen bisher nur einen Link zu einem Impressum auf der Webseite, was – wenn es mit mindestens 2 Klicks zuverlässig erreichbar war – auch als rechtmäßig anerkannt wurde. Nun gibt es aber – neben der eindeutigen Anbieterkennzeichnung - einen weiteren Grund, das Impressum unbedingt direkt im Mailing zu platzieren: Die Positiv-Listen-Vereinigung CSA (certified-senders.org), in der alle seriösen Mailingsoftwares Mitglied sind, verlangt dies nun für alle Versender in ihren Statuten.
Es wurde eine Ergänzung der Regelung in Ziffer 2.4 der Aufnahmekriterien vorgenommen:
2.4. Der Auftraggeber, das heißt der Vertragspartner des Versenders einer geschäftsmäßigen E-Mail, muss klar erkennbar sein. In jeder versendeten E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum, spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Aufnahmekriterien als Volltext, enthalten sein.
Seit dem 25.05.2019 sind also alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren.
Weiterführende Links:
www.agnitas.de/neue-csa-anforderungen-fuer-impressum
www.it-recht-kanzlei.de/werbe-newsletter-impressum.html
www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Jetzt ein "Must have" - Impressum im Newsletter
Ab dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Diese Vorgabe betrifft praktisch alle Versendungen mit seriösen Mailingsoftwares. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten.
Seit dem 25.05.2019 sind alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren. Diese Vorgabe betrifft praktisch alle Versendungen mit seriösen Mailingsoftwares. Was sind die Hintergründe dieser Entscheidung und was muss das Impressum zwingend enthalten?
Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Newsletter um einen Telemediendienst. Auf was man beim Erstellen des Impressums für ein E-Mailings achten muss, ergibt sich deshalb aus § 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG) (www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html).
Das sind die Must Haves beim (kommerziellen) Mailversand:
1. Name und Anschrift des Herausgebers sowie Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme
Das Impressum eines Newsletters muss die komplette Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz und die Postadresse beinhalten (ein Postfach reicht nicht aus).
Zudem muss eine schnelle Kontaktaufnahme über zwei verschiedene Kanäle möglich sein. Dazu eignen sich Telefon- oder Faxnummer und eine E-Mail-Adresse, diese ist zwingend einzufügen.
2. Vertretungsberechtigter
Handelt es sich beim Herausgeber um eine juristische Person oder eine (Personen-) Gesellschaft, muss der Vertretungsberechtigte namentlich genannt werden.
3. Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wer im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss das entsprechende Register nennen und die Registernummer angeben. Falls vorhanden ist auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Empfehlung: Verlinken Sie auch direkt im Impressum auf Ihre Datenschutzerklärung. Stellen Sie hier ebenfalls den Abmeldelink zur Verfügung, denn im Impressum suchen Leser erfahrungsgemäß zuerst nach diesen Informationen.
CSA - Impressum nun Pflicht
Einige Versender nutzen bisher nur einen Link zu einem Impressum auf der Webseite, was – wenn es mit mindestens 2 Klicks zuverlässig erreichbar war – auch als rechtmäßig anerkannt wurde. Nun gibt es aber – neben der eindeutigen Anbieterkennzeichnung - einen weiteren Grund, das Impressum unbedingt direkt im Mailing zu platzieren: Die Positiv-Listen-Vereinigung CSA (certified-senders.org), in der alle seriösen Mailingsoftwares Mitglied sind, verlangt dies nun für alle Versender in ihren Statuten.
Es wurde eine Ergänzung der Regelung in Ziffer 2.4 der Aufnahmekriterien vorgenommen:
2.4. Der Auftraggeber, das heißt der Vertragspartner des Versenders einer geschäftsmäßigen E-Mail, muss klar erkennbar sein. In jeder versendeten E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum, spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Aufnahmekriterien als Volltext, enthalten sein.
Seit dem 25.05.2019 sind also alle, die das CSA-Whitelisting nutzen, verpflichtet, das Impressum direkt in der E-Mail zu platzieren.
Weiterführende Links:
www.agnitas.de/neue-csa-anforderungen-fuer-impressum
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www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html